Baurechtsnovelle: Einschränkungen der Kurzzeitvermietung von Wohnungen?

Die Kurzzeitvermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen erfreut sich wachsender Beliebtheit. Dadurch werden allerdings dem Wohnungsmarkt immer mehr Wohnungen, auch leistbare entzogen.

In Wien versucht man durch eine Änderung der Bauordnung das Problem in den Griff zu bekommen. Durch die Baurechtsnovelle 2018 ist die „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergung von Wohnungen in Wohnzonen grundsätzlich verboten“. Durch höchstgerichtliche Entscheidung ist eine      Vermietung bis zu 30 Tagen auf jeden Fall kurzfristig.

Damit eine Vermietung als Ferienwohnung legal ist, muss ein_e Vermieter_in ein Ansuchen an die MA 37 (Baupolizei) auf Widmungsänderung (Kurzzeitvermietung) stellen.  Die Behörde führt ein Verfahren unter Mitwirkung des Bezirks (Bezirksvorsterher_in) durch und erlässt einen Bescheid.

Wird kein solches Ansuchen gestellt, ist es für die Behörde schwierig heraus zu finden, ob eine Wohnung kurzfristig als Ferienwohnung vermietet wird. Dass mehrere Magistratsabteilungen zuständig sind (Baupolizei, Finanzverwaltung…) macht die Sache nicht einfacher. Wenn sich Mieter_innen in einem Haus von den ständig wechselnden Gästen gestört und belästig fühlen, dann können sie sich an die Baupolizei wenden.

Ob die Änderung im Baurecht ein probates Mittel zur Eindämmung des Wildwuchses der Kurzzeitvermietung ist, werden die nächsten Monate (Jahre) zeigen.

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