Kaufoption für geförderte Wohnungen neu geregelt

Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) seit kurzem in Kraft (türkis-blau).

Ab sofort haben die Mieter*innen bei neu abgeschlossenen Mietverträgen nicht erst nach zehn sondern bereits nach fünf Jahren ab dem Bezug einer gefördert errichteten Wohnung die Option, einen Antrag auf „Übertragung der Wohnung in das Wohneigentum“ zu stellen. Die Novelle sieht vor, dass man künftig je einmal (wenn man lange genug in der Wohnung bleibt) vom sechsten bis zum Ablauf des zehnten, vom elften bis nach Ablauf des fünfzehnten und vom sechszehnten bis nach Ablauf des zwanzigsten Jahres einen Antrag stellen kann.
Eine Kaufoption gilt als konsumiert, sobald man den Antrag stellt. Auch wenn man das Angebot nicht annimmt.

Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf die Kaufoption ist, dass die Wohnbauförderung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages beim Objekt der Begierde noch aufrecht ist. Ist dies der Fall, kommen künftig auch manche Mieter*innen in den Genuss der Kaufoption, die nach der alten Regelung (Antrag nur zwischen 10. Und 15. Jahr nach Bezug vorsah) bereits keinen Anspruch mehr hatten, also z.B. bereits 17 Jahre in der Wohnung wohnen.

Gemeinnützige Wohnbauträger haben nun in ihre neuen Mietverträge diesbezüglich einen allgemeinen Informationshinweis aufzunehmen.
Nur Wohnungen die kleiner als 40m2 sind, sind von der Kaufoption ausgenommen, es sei denn, sie ist im alten Mietvertrag drinnen.

Nachdem ein Antrag gestellt wurde, muss die Bauvereinigung innert drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung anbieten. Diese Frist kann um drei Monate verlängert werden. Der Fixpreis darf aber nicht höher sein, als bei freifinanzierten gleichartigen Objekten, was de facto dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Dies bedeutet für den Bauträger, dass er geförderte Wohnungen eben zum Verkehrswert verkaufen kann. Bei Bedenken, was die Höhe des Preises betrifft, kann man in Wien die Schiedsstelle anrufen.

Dieses Gesetz trägt deutlich die Handschrift der türkis-blauen Regierung, die den Gedanken des Wohnungseigentums fördern will. Wien geht einen anderen Weg, indem neue gemeinnützige Wohnbauten nur mehr auf Baurechtsgrund errichtet werden. In diesen Fällen, wenn der Grundbesitz bei der Gemeinde verbleibt ist eine Kaufoption durch Mieter*innen ausgeschlossen. So wird sichergestellt, dass die geförderten – günstigen, leistbaren – Wohnungen auch künftig leistbar bleiben.

Weitere Informationen:

Analyse der Konsequenzen der Novelle durch die AK:
https://wien.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/meinestadt/wohnen/Wohnen_muss_leistbar_sein.html

Der Gesetzestext:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0782/#XXVI_NRSITZ_00086
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00653/index.shtml

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