„Neues Landgut“: Warum nur mindestens 50 % und nicht 2/3 für geförderten Wohnbau?

Im aufliegenden Entwurf des Flächenwidmungsplan 8296 zum „Neuen Landgut“ –dem Dreieck zwischen Gürtel, Laxenburger Straße und Landgutgasse – ist nur ein Anteil von mindestens 50 % für gefördertes Wohnen vorgesehen.

Als die Bauordnung 2018 geändert wurde, wurden im Gegensatz dazu in der Öffentlichkeit 2/3 geförderte Fläche gefeiert. Wie ist dies möglich?

Die Fakten dazu:

  • In der Bauordnung § 6, Zi. 6a steht, dass die Wohnungen „überwiegend dem § 5 Z 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 entsprechen müssen“. Überwiegend wird darin mit mehr als 50 % interpretiert.
  • In den Planungsgrundlagen zur Widmung „Gebiete für geförderten Wohnbau“ steht, es „soll unter dieser Widmung der Anteil geförderter Wohnnutzfläche im Regelfall zwei Drittel betragen“. In der Öffentlichkeit wurde das so kommuniziert, als sei dies der minimale Regelfall. Die Planungsgrundlage ist allerdings keine gesetzliche Regelung und es steht auch hier „soll“.
  • Zwischen der ÖBB als Grundeigentümerin und der Gemeinde gibt es vertragliche Vereinbarungen für die Liegenschaft. Eine davon ist das Verhältnis von gefördertem Wohnbau zu frei finanziertem 50:50. Diese Vereinbarung wurde schon vor längerer Zeit getroffen. Da gab es die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“ noch nicht in der Wiener Bauordnung.

Somit ist gerechtfertigt, dass im Entwurf des Flächenwidmungsplanes 8296 nur mindestens 50 % für gefördertes Wohnen vorgesehen sind.

Manfred Itzinger, 30.05.2020

Share