Touristische Vermietungen im „Neuen Landgut“

Es gibt mehrere Möglichkeiten, touristische Kurzzeitvermietung (z.B. Airbnb) in Wohnungen durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu verhindern.

  1. Keine Beherbergungsstätten: Im Entwurf zum Flächenwidmungsplan 8296 – „Neues Landgut“ wird vorgeschlagen, dass auf den Grundflächen der Struktureinheiten StrE1, StrE2 und StrE6 Beherbergungsstätten untersagt sind. Daher wird eine touristische Nutzung nicht möglich sein.
  2. Wohnzonen: In Wohnzonen sind bis 20 % der Wohnfläche, ohne die Erdgeschoßflächen gerechnet, andere Nutzungen als „Wohnung“ erlaubt. Daher kann bis zu 20 % dem Wohnungsmarkt durch andere Nutzungen, auch für touristische Kurzzeitvermietung (Airbnb) entzogen werden.

Welche Methode die bessere ist, sei dahingestellt.

Unter Punkt 1 wird genau festgelegt, in welchen Bauten Beherbergungsstätten verboten sind.

In Wohnzonen (siehe Punkt 2) ist es möglich bis zu 20 % einer anderen Nutzung zuzuführen und können so dem Wohnungsmarkt entzogen werden.

Manfred Itzinger, 3. Juni 2020

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