Neues Salzburger Grundverkehrsgesetz ermöglicht Zwangsversteigerung ungenützter Wohnimmobilien
In Salzburg können seit März Grundstücke, die innerhalb einer bestimmten Frist nicht für Wohnzwecke genutzt werden, zwangsversteigert werden. In Tirol gilt schon länger eine entsprechende Rechtslage. Dort wurden bereits Zwangsversteigerungen vollzogen.
Um der Spekulation mit Grund und Boden Einhalt zu gebieten, gilt im Bundesland Salzburg seit März ein neues Grundverkehrsgesetz. Wer etwa eine Wohnung oder Liegenschaft kauft, muss zwingend einen Hauptwohnsitz anmelden. Dadurch sollen Leerstand und Zweitwohnsitze vermieden werden.
Wer ein für Wohnzwecke gewidmetes Grundstück – bebaut oder unbebaut – kauft, muss dieses aktiv nutzen. Die Regelungen im Detail: Kauft man ein bereits bebautes Grundstück, beträgt die Frist ein Jahr, muss ein Gebäude umfassend saniert werden beträgt sie fünf Jahre, ist das Grundstück unbebaut muss die Nutzung nach spätestens sieben Jahren aufgenommen werden. Andernfalls kann die Immobilie vom Land zwangsversteigert werden.
Der konkrete Ausrufpreis beträgt 90 Prozent des Schätzwerts. Dieser Betrag geht dann an die Eigentümer:innen. Mehrerlöse fließen dem Land zu und sind der aktiven Bodenpolitik zweckgewidmet.
Tirol als Vorbild
Das Land Tirol hat seit einiger Zeit eine ähnliche Regelung eingeführt. Im Bezirk Kitzbühel wurde im Jänner erstmals ein Grundstück zwangsversteigert. Besagter Eigentümer habe die Liegenschaft bereits 2010 erworben, bis 2015 nicht bebaut, bis 2018 eine Nachfrist bekommen und daraufhin bis 2022 gegen das Land prozessiert. Die Landesregierung gewann den Prozess. Laut Landesregierung werden in Tirol aktuell etwa 20 weitere solcher Fälle geprüft.
Manfred Itzinger