Wohnungstausch – eine interessante Option

Wenn sich die Lebensverhältnisse so ändern (Kinder aus dem Haus oder Großmutter sollte zuziehen, der Lebenspartner gestorben …), dass die Wohnung nicht mehr dem Bedarf entspricht, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit eines Wohnungstausches. Abgehen davon, dass man natürlich Tauschpartner finden muss, sieht das Mietrechtsgesetz folgende Bestimmungen vor:

§ 13 Abs 1: unter anderem muss zwischen den tauschwilligen Mietparteien ein Vertag über den Tausch abgeschlossen werden; die Wohnung muss vor mehr als fünf Jahren gemietet worden sein; es müssen wichtige, besonders soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe für den Tausch vorliegen; die Wohnungen müssen sich im selben Gemeindegebiet befinden und zur angemessenen Befriedung der Lebensbedürfnisse dienen.

Falls aber die Vermieterin, der Vermieter bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen nicht zustimmt, kann die Hauptmieterin, der Hauptmieter einen Antrag bei Gericht bzw. der Schlichtungsstelle einbringen und dort die Zustimmung der Vermieterin, des Vermieters ersetzen lassen. Für Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit entstanden sind, haften die beiden Parteien zu ungeteilter Hand, also solidarisch.

Natürlich ist dies für alle Beteiligten mit einem gewissen Aufwand verbunden, aber gerade bei großen Anbietern wie der Gemeinde Wien könnte diese Option stärker betont werden.

Quelle: Fair Wohnen, die Zeitschrift der Mietervereinigung

Dieter Scholz, 21.06.2020

Share