Kurzzeitvermietung für touristische Zwecke: Beherbergung oder Vermietung?

Ist die Kurzzeitvermietung für touristische Zwecke, wie es etwa die Plattform Airbnb anbietet, eine Beherbergung oder eine Vermietung? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun darüber entschieden.

Der VwGH setzte sich mit der Frage der Abgrenzung von einer bloßen Raummiete zu einer gewerblichen Fremdenbeherbergung auseinander und führte aus, dass jedenfalls dann von einer Fremdenbeherbergung gesprochen werden kann, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung der Räume damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.

Wenn eine Küche (samt Küchengeräten), ein Flachbildschirm, kostenloser Internetzugang Bettwäsche, Handtücher, Shampoo und Waschmittel und einiges mehr angeboten werden, dann ist dies eine touristische Beherbergung und unterliegt der Gewerbeordnung.

Freies Gewerbe oder Gewerbeberechtigung?

Keines Befähigungsnachweises (Freies Gewerbe) für das Gastgewerbe bedarf es für die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste.

Werden mehr als 10 Betten bereitgestellt, dann ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.

Es ist also davon auszugehen, dass Vermietungen mit den dazu im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen im kleineren Rahmen sehr wohl als Kurzzeitvermietung anzusehen ist. Demensprechend müssen alle gesetzlichen, auch steuerlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Manfred Itzinger

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