Kurzzeitvermietung und der Gewerbeschein
Wann aus Airbnb ein gewerbliches Angebot wird
Der VwGH hat entschieden, dass Zimmervermieter, die über Plattformen Zimmer anbietenunter bestimmten Voraussetzungen ein Gewerbe anmelden müssen.
Wesentlich
sind dabei die Nebenleistungen des Vermieters, die den Unterschied zwischen
Vermietung oder Beherbergung ausmachen. Ein Grundsatzbescheid.
Also wenn z.B. ein Frühstück angeboten wird, oder wenn auch nur Bettwäsche und
Handtücher Teil des Angebotes sind, sobald auch Endreinigung und WLAN-Zugang angeboten
werde oder ein Flachbildschirm zur Ausstattung gehört handelt es sich um eine
Beherbergung und erfordert einen Gewerbeschein. Die reine Überlassung des
Wohnraumes wäre nur Vermietung.
Bis zu 10 Betten genügt die Anmeldung als freies Gewerbe, darüber hinaus ist eine Konzession als Gastgewerbe notwendig. Der Aufwand ist relativ gering, aber gegebenenfalls sind nicht unerhebliche Beträge für die gewerbliche Sozialversicherung zu entrichten. Ebenso wird die Nachvollziehbarkeit für Steuern und Gebühren dadurch viel transparenter.
Zwar bezog sich das konkrete Urteil des VwGH auf einen Einzelfall, der viele Fragen noch offen lässt, die einer rechtlichen Klärung bedürfen, aber dennoch ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Ein betroffener Steirer musste 510€ Geldstrafe bezahlen.
Wünschenswert ist eine anonyme Meldestelle, an die sich Mieter*innen bei Vorliegen von begründeten Verdachtsmomenten mit einer Sachverhaltsdarstellung wenden können.
Hinzuzufügen ist noch, dass in ausgewiesenen Wohnzonen, festgelegt im Flächenwidmungsplan (https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/start.aspx ) Kurzfristvermietungen über Plattformen nicht erlaubt sind.
Quelle: Standard, 29. Juli 2019