Verbündete! Arbeiterkammerstudie zeigt: Betriebskosten sind nicht gleich Betriebskosten
Erstaunlich: Betriebskosten sind gesetzlich nicht einheitlich definiert. In unterschiedlichen Mietverhältnissen kann – je nach Anwendungsbereich des MRG – Unterschiedliches unter Betriebskosten verstanden werden, wie der Wohnexperte der Arbeiterkammer (AK) Walter Rofsika formuliert. Es kann also sein, dass MieterInnen laut ihrem Vertrag deutlich mehr zahlen als andere MieterInnen, bei denen das krass rechtswidrig wäre.
Was fehlt ist eine gesetzlich eindeutige Definition von Betriebskosten. Selbst bei Altbauten und für manche geförderten neuen Wohnbauten gilt das, obwohl hier die rechtlichen Bestimmungen an sich klarer sind. Aber es finden sich durchaus unscharfe Begriffe wie „öffentliche Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind“ oder „besondere Aufwendungen“ in den Betriebskostenabrechnungen.
Hier hat die AK die zum Teil gleichen Forderungen wie im Grundsatzpapier der Grünen Bezirksorganisation Wieden. Die AK fordert: Gebrauchskosten als Betriebskosten. Nur die Kosten, die unmittelbar von den BewohnerInnen verursacht werden – Abfallentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Energie, Hausreinigung.
Deshalb weg mit der Grundsteuer, Verwaltung, Versicherung. Diese Kosten betreffen nur die VermieterInnen, sind also deren Sache.
Weiters fordert die AK einen besseren Schutz einzelner WohnungseigentümerInnen: Bei unkorrekter Abrechnung des Verwalters sollen die Betriebskosten auch über Antrag einzelner EigentümerInnen dahingehend gerichtlich überprüft werden können, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten wurden. Und: Einheitliche gesetzliche Definitionen von Betriebskosten für alle Mietverhältnisse.