Berlin: Mietendeckel in Kraft!
Das Verbot überhöhter Mieten ist in Berlin am 23.11. 2020 in Kraft getreten! Was bedeutet es? Hier die Kernpunkte des MietenWoG Bln („Mietendeckel“):
Der Mietendeckel ist die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten für fünf Jahre. Ausgenommen sind:
- Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,
- mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung,
- Wohnheime,
- Trägerwohnungen
- sowie alle ab Anfang 2014 erstmals bezugsfertigen Neubauten oder Wohnungen, die mit einem dem Neubau entsprechendem Aufwand aus dauerhaft unbewohnbarem Wohnraum wiederhergestellt wurden (bspw. in einer ehemaligen Bauruine).
Verstöße durch die Vermietenden gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden.
Das Gesetz begrenzt Mieterhöhungen für rund 90 % aller Berliner Mietwohnungen. Für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen werden die Mieten auf dem Stand des 18.06.2019 „eingefroren“.
Dies gilt für alle Mietverträge, die bereits am Stichtag 18.06.2019 bestanden und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes immer noch bestehen. Für nach dem Stichtag geschlossene Mietverträge darf höchstens die Vormiete derselben Wohnung bzw. die niedrigere Mietobergrenze verlangt werden. Ab 2022 werden Mietanpassungen von bis zu 1,3 % jährlich möglich sein.
Mietende müssen im Normalfall nicht aktiv werden, damit ihre Rechte wirksam werden. Vermietende haben den Mietenden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die maßgeblichen Umstände zur Berechnung der Mietobergrenze zu erteilen.
Mit Inkrafttreten des Mietendeckels ist es grundsätzlich verboten, eine höhere Miete als die Stichtagsmiete zu fordern. Verstöße durch die Vermietenden gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes können Mietende beim bezirklichen Wohnungsamt anzeigen oder sich an die Mietendenberatung wenden, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Neun Monate nach Inkrafttreten wird ein Verbot überhöhter Mieten wirksam. Das Gesetz legt fest, dass eine überhöhte Miete verboten ist. Dieses Verbot gilt allerdings erst neun Monate nach der Verkündung des Gesetzes. Als überhöht gelten Mieten, die um mehr als 20 % über der unter Berücksichtigung der Wohnlage zulässigen Mietobergrenze liegen.
Bestimmte Modernisierungen und deren Umlage auf die Miete sind grundsätzlich erlaubt, wenn sich hierdurch die Miete nicht um mehr als 1,00 € pro Quadratmeter erhöht. Die Grenze gilt auch im Falle mehrfacher Modernisierungen im Geltungszeitraum des Gesetzes.
Bei wirtschaftlichen Härtefällen von Vermieterinnen und Vermietern können Mieterhöhungen genehmigt werden, wenn das zur Vermeidung der Substanzgefährdung und von dauerhaften Verlusten zwingend erforderlich ist. Die genehmigten Mieterhöhungen oberhalb der Mietoberwerte werden durch einen Mietzuschuss abgefedert. Der Mietzuschuss darf höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen.
Weitere Detailfragen und Antworten sehr gut aufgelistet unter: https://mietendeckel.berlin.de/faq/
oder auch: https://www.goerg.de/de/aktuelles/veroeffentlichungen/04-02-2020/berliner-mietendeckel-ueberblick-ueber-das-beschlossene-gesetz
Dieter Scholz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin kürzlich auf Ihre Seite gestoßen und habe gesehen, dass Sie Ihre Leserschaft über die Entwicklungen des Mietendeckels informieren.
Ich würde Sie gerne auf unseren Rechner https://steuerberater.com/mietendeckel-rechner aufmerksam machen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Leser über unsere Webseite und den Rechner informieren, damit wir mehr Menschen mit unserem kostenlosen Service erreichen können.
Über eine Rückmeldung und Ihr eventuelles Interesse würde ich mich ebenfalls sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Barckhan
Fermat UG
Grainauer Strasse 12
10777 Berlin